Naturheilpraxis Heike Vetter & Naturheilpraxis Katja Reinhoff
Naturheilpraxis Heike Vetter &                       Naturheilpraxis Katja Reinhoff

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AGB/Behandlungsvertrag

Der Behandlungsvertrag zwischen der Heilpraktikerin und dem Patienten regelt die Geschäftsbeziehung, soweit zwischen den Vertragspartnern ichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde

§ 1 Vertragsschluss

  1. Der Behandlungsvertrag kommt dann zustande, wenn der Patient das Angebot der Heilpraktikerin, die Ausübung der Heilkunde, annimmt und einen Termin zum Zwecke der Diagnose, Beratung und Therapie vereinbart. Der Vertrag kann durch ausdrückliche Erklärung oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Der Vertrag ist gem. § 145 BGB nicht an eine Form gebunden, d.h. er kann auch mündlich geschlossen werden.

  2. Die Heilpraktikerin ist berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, insbesondere dann, wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann und wenn es sich um Beschwerden handelt, die die Heilpraktikerin aufgrund ihrer Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch der Heilpraktikerin für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen einschließlich Beratung erhalten.

 

§ 2 Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrages

  1. Die Heilpraktikerin ist im Besitz der Genehmigung zur Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Bestallung und übt ihre Tätigkeit, d.h. Diagnose, Beratung und Behandlung, zum Wohle der Patienten aus.

  2. In der Regel werden von der HP Methoden angewandt, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind, diese Methoden sind allgemein auch nicht kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Folglich kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden.

  3. Haftungsansprüche sind daher auch für eventuelle Folgen nicht abzuleiten.

  4. Der Patient hat das Recht, frei über Diagnose- und Therapieverfahren zu entscheiden, nachdem er von der Heilpraktikerin über die anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassend informiert wurde.

  5. Die Ablehnung von Diagnose- und Therapieverfahren von Seiten des Patienten sind der Heilpraktikerin unmissverständlich mitzuteilen.

  6. Die Heilpraktikerin darf keine Krankschreibung vornehmen und keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.

 

§ 3 Schweigepflicht

  1. Die HP behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, den Beratungen, der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des / der PatientIn Auskünfte nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des / der PatientIn.

    Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des / der PatientIn erfolgt und anzunehmen ist, dass der / die PatientIn zustimmen wird.

  2. Absatz (1) ist nicht anzuwenden, wenn die HP aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz (1) ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen die HP oder ihre Berufsausübung stattfinden und sie sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.

 

§ 4 Mitwirkung

  1. Der / die PatientIn ist zu einer aktiven Mitwirkung im Behandlungsablauf verpflichtet. Die HP ist berechtigt, eine Therapiesitzung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gewährleistet ist, insbesondere wenn der / die PatientIn erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend bzw. lückenhaft erteilt oder ihm / ihr gestellte Aufgaben nicht erfüllt und somit Therapiemaßnahmen vereitelt werden. Der Honoraranspruch der HP bleibt für die abgebrochene Sitzung in voller Höhe vorhanden.

§ 5 Vertragsbeendigung

  1. Die HP ist berechtigt, den Behandlungsvertrag unter den in § 1 (1) genannten Gründen jederzeit zu kündigen. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch der HP für die bis zur Beendigung des Vertrages entstandenen Leistungen erhalten.

  1. Der / Die PatientIn ist berechtigt, den Behandlungsvertrag jederzeit zu kündigen. Bis zum Zeitpunkt der Kündigung seitens des/der PatientenIn bleibt der Honoraranspruch der HP bestehen.

 

§5 Honorierung durch den Patienten

  1. Die Heilpraktikerin hat für ihre Leistungen Anspruch auf ein Honorar.

  2. Die Preise für die einzelnen Leistungen kann der Patient der in der Praxis ausliegenden aktuellen Honoraraufstellung entnehmen. Grundlage hierfür ist die Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH).

  3. Die Leistungen der Heilpraktikerin werden in einigen Fällen von privaten Krankenversicherungen bzw. privaten Zusatzversicherungen übernommen. Der Patient ist verpflichtet, sich selbst nach einer Kostenübernahme bei seiner privaten Kranken- oder Zusatzversicherung zu erkundigen.

  1. Unabhängig von der Höhe der von der Kasse erstatteten Leistungen verpflichtet sich der Patient/ die Patientin, den vereinbarten und in der in der Rechnung aufgeführten Gesamtbetrag vollständig und zeitnah zu begleichen.

  2. Die Honorare sind nach der Behandlung in bar oder per Rechnung mit einem Zahlungsziel von 7 Tagen an die HP zu bezahlen. Bei Barzahlung erhält der Patient/die Patientin eine Quittung. Rechnungen werden von der HP direkt nach Inanspruchnahme der Behandlung erstellt.

  3. Die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheken an den Patienten für verordnete oder empfohlene Arzneimittel stellt ein nicht durch diese AGBs erfasstes Direktgeschäft dar, das auf die Honorar- und
    Rechnungsgestaltung der HP keinen Einfluss hat. Dies gilt auch für frei verkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die von der HP empfohlen oder verordnet und vom Patienten in einschlägigen Verkaufsstellen bezogen werden. Dabei hat der / die PatientIn freie Wahl der Apotheke oder Verkaufsstelle. Die HP darf sich für apothekenpflichtige Arzneimittel keine Rückvergütungen oder Vorteile gewähren lassen.

  4. Die Rechnung zur Vorlage beim Finanzamt, für die Kostenerstattung bei Privat- oder Zusatzversicherungen oder für die eigene Aufbewahrung enthält den Namen und die Anschrift der Heilpraktikerin sowie den Namen, die Anschrift und evtl. das Geburtsdatum des Patienten. Ebenso spezifizert die Rechnung den Behandlungszeitraum, das zu begleichende oder bereits beglichene Honorar, Dritt- und Nebenleistungen. Jede Rechnung enthält die Diagnose der Heilpraktikerin.

 

§5 Verbindlichkeit von Terminvereinbarungen

  1. Wiederholt nicht wahrgenommene oder kurzfristig (weniger als 12 Stunden) abgesagte Termine werden mit 50% des anzunehmenden Zeithonorars, mindestens jedoch mit 25,-€ berechnet.

 

§ 6 Gerichtsstand und zuständige Gesundheitsbehörde

  1. Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden zunächst mündlich oder ggf. schriftlich der anderen Vertragspartei vorzulegen.

  2. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit, die trotz aller Bemühungen beiderseits nicht gütlich beigelegt werden kann, ist der Gerichtsstand das Amtsgericht Schwarzenbek.

 

§ 7 Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages ungültig sein oder werden, bleibt damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt unberührt. Die ungültige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am nächsten kommt.

 

 

 

Stand: 01.04.2014

 

 

 

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